§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Cleradent GmbH (folgend auch „Cleradent“ oder „Auftragnehmer“) und dem Kunden (folgend auch „Auftraggeber“).

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte im Ausland hergestellt sind, falls keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitätsstandard.

1.4 Unter „Arbeitsmaterial“ werden sowohl vom Kunden oder durch von ihm Beauftragte zur Verfügung gestellte Materialien, wie z.B. Edelmetall, Zähne etc. wie auch Zubehörteile, wie z.B. Fertigteile u.a. Geschiebe, Gelenke etc. verstanden, aber auch Modelle und Abformungen etc. sowie Angaben zur Erstellung der Arbeiten bzw. auf deren Basis die Arbeiten erstellt werden.

1.5 Unter „Arbeiten“ wird die Herstellung und/ oder Änderung von Zahnersatz verstanden.

 

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Kostenvoranschläge/Angebote sind unverbindlich. Sie beruhen auf geschätzten Materialmengen, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann; es handelt sich daher bei den Materialmengen nur um Circa- Angaben.

2.2 Der Vertragsschluss kommt spätestens mit dem vollständigen Eingang der Modelle und Abformungen und anderen Arbeitsmaterialien bei Cleradent –vorbehaltlich der Ziffer 2.3- zustande, es sei denn Cleradent lehnt den Auftrag spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang ab. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2.3 Arbeitsmaterial, das auf den ersten Blick mangelhaft erscheint, kann Cleradent auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen jederzeit innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang zurücksenden. Ein Vertrag kommt in diesem Falle nicht zustande.

 

§ 3 Preise

3.1 Kostenvoranschläge/ Angebote beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise der Cleradent.

3.2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen der Cleradent, zuzüglich der jeweils aktuellen Umsatzsteuer. ; Ziffer 3.2.2 bleibt unberührt.

3.2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag/Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag/Angebot bis 7,5% einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist. Bei einer Erhöhung um mehr als 7,5% informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung schriftlich.

3.2.3 Der Auftraggeber hat das Recht der Preiserhöhung innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Informationsschreibens schriftlich zu widersprechen. Für einen rechtzeitigen Widerspruch kommt es auf das Datum des Zugangs an. Erfolgt kein fristgemäßer Widerspruch, gilt der erhöhte Preis als genehmigt.

3.2.4 Widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung und findet eine Einigung der Vertragsparteien darüber nicht statt, so hat der Auftraggeber der Cleradent etwaige bis dahin angefallene Kosten zu ersetzen.

3.3 Vom Auftraggeber bzw. durch von ihm beauftragte Dritte zur Verfügung gestellte Materialien (Edelmetall, Zähne, etc. ) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc ) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt und Sicherungszession

4.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, einschließlich Nebenforderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet seinen Kunden/ Patienten darauf hinzuweisen und die Arbeiten nur unter Wahrung des Eigentumsvorbehalts des Auftragnehmers weiterzuverwenden.

4.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung oder in sonstiger Weise im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs zu verwenden. Er tritt jedoch bereits mit der Auftragserteilung Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit den Arbeiten bzw. den ihnen zugrundeliegenden Arbeitsmaterialien erworben hat, in Höhe des Rechnungsbetrages ab, der aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer entsteht. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, z.B. in Zahlungsverzug gerät.

4.2.2 Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Wert in Höhe von 120% des Nennbetrages der zu sichernden Forderung, so hat der Auftragnehmer abgetretene Forderungen in Höhe des den Wert von 120% der zu sichernden Forderung übersteigenden Betrages an den Auftraggeber zurück zu übertragen. Voraussetzung für die Rückübertragung ist eine entsprechende schriftliche Aufforderung durch den Auftraggeber.

4.2.3 Cleradent wird die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen nur so lange einziehen, wie sie ihren Zahlungspflichten gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß nachkommt.

 

§ 5 Lieferzeit, Verzug

Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Voraussetzung für den Verzugseintritt ist eine schriftliche Mahnung sowie das schriftliche Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung durch den Auftraggeber, die nicht in einem Schreiben ausgesprochen werden dürfen.

 

§ 6 Versand, Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Arbeiten, insbesondere des Zahnersatzes geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung beziehungsweise Abholung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über. „Abholung“ meint die Abholung durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte sowie deren Erfüllungsgehilfen.

6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.

6.3 Der Zahnersatz wird auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Deutschlands oder im Ausland versendet, es sei denn es gibt eine ausdrückliche und anderslautende Vereinbarung. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragte kann vereinbart werden.

 

§ 7 Bezahlung

7.1 Cleradent behält sich vor, die Lieferung der Arbeiten von der erfolgten Vorauszahlung des Rechnungsbetrages (Vorkasse) oder einer Anzahlung abhängig zu machen, oder per Nachnahme zu versenden. Einer Begründung bedarf es dafür nicht.

7.2 Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten mit Lieferung in Rechnung (Einzelrechnung) und erstellt monatlich zum Ende des Monats eine Sammelaufstellung, Ziffer 7.1 bleibt unberührt. Die Rechnungen sind binnen 60 (in Worten: sechzig) Tagen ab Datum der Sammelaufstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Hinweise bedarf. Einzelrechnungen werden fällig binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb eines ausdrücklich vereinbarten Zahlungszieles gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Skontobetrag in Höhe von 3 %; dies gilt nicht für Zahlungen per Kreditkarte oder Einzugsermächtigung.

7.3 Im Falle des Verzugs mit einer Zahlung in Höhe von mehr als 20% einer Sammelaufstellung sind sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig.

7.4 Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 8 %- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens aber mit 9,5%. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs- oder sonstigen Schadens bleibt unberührt.

7.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6 Cleradent ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten, z.B. Factoringunternehmen, die an ihre Stelle als Forderungsinhaber treten. Schuldbefreiend kann dann nur an diese Dritten geleistet werden. Die Bankverbindung des Dritten wird in der Einzelrechnung oder Sammelaufstellung mitgeteilt. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt. Unberührt bleibt das Recht von Cleradent, Dritte in anderer Weise im Rahmen des Inkasso einzusetzen.

 

§ 8 Gewährleistung, Haftung und Rügepflicht

8.1 Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung und Minderung beschränkt. Zwischen diesen Gewährleistungsrechten wählt Cleradent aus.

8.2 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 4 Werktagen ab Erhalt der Arbeit anzuzeigen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelanzeige innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Die Anzeigen müssen jeweils schriftlich erfolgen. Erfolgen sie nicht rechtzeitig und formgerecht, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8.3 Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.4 Als Beschaffenheit des Zahnersatzes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Zahnersatzes dar.

8.5 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der vertraglichen Arbeit vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

8.6 Für die Folgen fehlerhafter Modelle, Abformungen oder anderer fehlerhafter Arbeitsmaterialien des Auftraggebers und daraus resultierender Schäden, hat allein der Auftraggeber einzustehen; Gewährleistungsrechte und Haftungsansprüche gegen Cleradent sind insoweit ausgeschlossen.

8.7 Sofern die Herstellung der zahntechnischen Arbeiten auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten elektronischen Daten (im Folgenden „Leistungsdaten“ genannt) basiert, übernimmt der Auftragnehmer für alle Folgen, die aufgrund fehlerhafter oder nicht ausreichender Leistungsdaten entstehen, keinerlei Haftung; es haftet ausschließlich der Auftraggeber.

8.8 Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien haftet Cleradent mit der Sorgfalt, die es in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

8.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre für herausnehmbaren/ kombinierbarem und 5 Jahre für festen Zahnersatz jeweils ab Rechnungsdatum des Zahnersatzes.

 

§ 9 Schlussbestimmungen , Schriftform

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechtes finden keine Anwendung.

9.2 Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Cleradent und dem Kunden ist der Geschäftssitz der Cleradent, derzeit Frankfurt a. M. Erfüllungsort für Zahlungen an einen Factorer ist der Sitz der Factoringgesellschaft.

9.3 Soweit die AGB die Schriftform vorsehen, kann sie durch Übersendung eines Telefaxes gewahrt werden, mit Ausnahme von Mängelanzeigen im Fall von Passungenauigkeiten.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.